Öffentliche Bekanntmachung des Amtes Schradenland mit den amtsangehörigen Gemeinden Merzdorf, Gröden, Hirschfeld und Großthiemig
Jahreshauptveranlagung zur Grund- und Hundesteuer für das Kalenderjahr 2022
Das Amt Schradenland setzt im Wege der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 12 b Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg die Grund- und Hundesteuer für das Kalenderjahr 2022 fest.
1. Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2022 die gleiche Grund- und Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Steuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
2. Zahlungsaufforderung
Der jährliche Gesamtbetrag wird in den bisher festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2022 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung Gebrauch gemacht haben, wird die Steuer in einem Betrag zum 01. Juli 2022 fällig.
Bei vorliegender Einzugsermächtigung erfolgt die Abbuchung der Steuern zu den gegebenen Fälligkeiten.
Die Steuerpflichtigen, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, sind aufgefordert, die Steuern für 2022 zu den Fälligkeitsterminen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, unter Angabe der Steuernummer zu entrichten.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Abgabenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich im Amt Schradenland, Großenhainer Str. 25, 04932 Gröden einzulegen. Gemäß § 80 (2) VwGO hat der Widerspruch gegen diese Festsetzung keine aufschiebende Wirkung. Die festgesetzten Steuern sind somit trotz Widerspruch fristgerecht zu begleichen.
Ihr Steueramt
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