Geänderte Corona-Verordnung: Schärfere Kontaktbeschränkungen ab 15. Dezember
Geänderte Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum Ablauf des 11. Januar 2022.
Die Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Überblick:
Kontaktbeschränkungen
Um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu bremsen und damit das Gesundheitswesen vor einer völligen Überlastung zu schützen, müssen Kontakte reduziert werden. Aus diesem Grund verschärft die Landesregierung die Kontaktbeschränkungen in Brandenburg. Ab dem 15. Dezember gilt:
Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen nicht ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit den Angehörigen des eigenen und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig.
Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind unter freiem Himmel mit bis zu 200 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 gleichzeitig Anwesenden zulässig.
Die Begrenzung der Anzahl der Haushalte und Personen gilt nicht für:
- Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
- die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
- die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,
- begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Außenaktivitäten mit Jugendlichen, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
- die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
Private Zusammenkünfte sind insbesondere private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden.
Die allgemeinen Hygieneregeln sind einzuhalten. Bei Zusammenkünften außerhalb des privaten Raums ist auch das Abstandsgebot zu beachten.
Der Bußgeldkatalog wird erweitert: Jeder Person, die an einer Zusammenkunft im privaten oder öffentlichen Raum teilnimmt, bei denen gegen die vorgeschriebenen Kontaktbeschränkungen verstoßen wird, droht ein Bußgeld zwischen 100 und 500 Euro.
Klarstellung: Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Hinweis: Mit Blick auf die bevorstehenden Feiertage wird gerade vor größeren Treffen dringend empfohlen, dass sich alle zuvor testen, um sich und andere zu schützen.
Versammlungen und Aufzüge
In die Corona-Verordnung wird ein neuer Paragraf „Versammlungen und Aufzüge“ eingefügt. Damit gilt ab dem 15. Dezember:
Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen und Aufzügen im Sinne des Versammlungsgesetzes haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordnern,
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner; die Tragepflicht gilt nicht für Personen, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird,
- in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.
Außerdem gelten für Versammlungen folgende Personenobergrenzen:
- Unter freiem Himmel: bis zu 1.000 gleichzeitig Teilnehmende
- In geschlossenen Räumen: die reguläre Personenkapazität der jeweiligen Einrichtung darf nur unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern ausgeschöpft werden.
Abweichend können im Einzelfall Ausnahmen von den Personenobergrenzen erteilt werden, wenn dies aus infektionsepidemiologischer Sicht vertretbar ist.
Der Bußgeldkatalog wird erweitert: Personen, die bei einer Demonstration gegen die Maskenpflicht verstoßen, droht ein Bußgeld zwischen 100 und 500 Euro.
Diskotheken und Clubs
Wie vergangene Woche bereits angekündigt, müssen in Brandenburg landesweit Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen, soweit in ihnen getanzt wird, für den Publikumsverkehr ganz schließen, da hier ein besonders hohes Infektionsrisiko besteht. Festivals sind untersagt.
Hinweise: Bars müssen nicht schließen, wenn dort nicht getanzt wird. Dann zählen sie zu Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen und können unter 2G-Bedingungen geöffnet bleiben. Auch Gaststätten dürfen zum Beispiel an Silvester keine Feiern mit Tanz veranstalten. Bußgeld: Gästen, die trotz des Verbotes in Diskotheken und Clubs tanzen, drohen Bußgelder in Höhe von 100 bis 1.000 Euro. Betreiberinnen und Betreiber einer von der Schließungsanordnung betroffenen Einrichtung müssen bei Verstößen mit einem Bußgeld zwischen 1.000 und 20.000 Euro rechnen.
Verbot von Großveranstaltungen
In die Corona-Verordnung wird ein neuer Paragraf „Verbot von Großveranstaltungen“ eingefügt. Damit gilt ab dem 15. Dezember:
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen sind untersagt. Das betrifft insbesondere Sport- und Kulturveranstaltungen wie Bundesligaspiele oder Konzerte. Denn SARS-CoV-2 verbreitet sich überall dort, wo Menschen zusammenkommen, das gilt ganz besonders auch für Großveranstaltungen und die Anreise dorthin.
Wichtig: Das gilt weder für Versammlungen und Aufzüge im Sinne des Versammlungsgesetzes noch für Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Angebote.
Silvester
Wie bereits im vergangenen Jahr wird an Silvester und am Neujahrstag ein Ansammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt erneut ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen.
So sollen die Landkreise und kreisfreien Städte per Allgemeinverfügungen die Ansammlung von Personen an Silvester und am Neujahrstag und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen untersagen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.
Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird auch in diesem Jahr deutschlandweit generell verboten. Für dieses Verkaufsverbot ist eine entsprechende Regelung des Bundes vorgesehen.
Appell: Angesichts der enormen Belastung der Krankenhäuser und der hohen Verletzungsgefahr wird vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten.
Maskenpflicht bei 2G
In sämtlichen Bereichen, in denen ein Zutritt nur nach der sogenannten 2G-Regel gewährt wird, gilt in Brandenburg jetzt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Das betrifft zum Beispiel Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Verkaufsstellen des Einzelhandels, körpernahe Dienstleistungen, Gaststätten und Sport in geschlossenen Räumen (außerhalb der Sportausübung).
Die Maskenpflicht gilt bei Veranstaltungen nicht für Personen, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. In Gaststätten gilt die Maskenpflicht nicht, wenn sich Personen auf ihrem festen Platz aufhalten. In Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Freibädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren gilt die Maskenpflicht ebenfalls nicht.
Maskenpflicht in Bahnhöfen und Flughäfen
Bereits seit dem 24. November gilt nach dem Bundes-Infektionsschutzgesetz die 3G-Regel und eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, in Zügen des Regional- und Fernverkehrs sowie im Luftverkehr.
Mit der Änderung wird in die Corona-Verordnung ein neuer Paragraf „Maskenpflicht in Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen“ eingefügt. Damit gilt die Maskenpflicht auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen sowie in den zugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze), die nicht unter freiem Himmel liegen. Getragen werden müssen entweder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz).
2G-Regel an Hochschulen
Hochschulen können die 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) einführen. Wenn sie sich dafür entscheiden, müssen sie für Studierende, die aufgrund der Zutrittsbeschränkung nicht an Lehr- und Lernveranstaltungen in Präsenz teilnehmen dürfen, geeignete Ersatzangebote bereitstellen.
2G-Plus-Regel bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter
Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter erhalten ausdrücklich die Möglichkeit, sich für die 2G-Plus-Regel zu entscheiden. Dann müssen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen.
Impf- und Genesenennachweise
Grundsätzlich gilt in Brandenburg: Aus Sicherheitsgründen (Fälschungen) ist der gelbe Impfpass nicht ausreichend für den Nachweis des Impfstatus. Deshalb müssen Impfnachweise und auch Genesenennachweise als digitales COVID-Zertifikat der EU in elektronischer oder gedruckter Form vorgezeigt werden. Diese digitalen Zertifikate haben einen sogenannten QR-Code und können besser überprüft werden. Sie sind in Apotheken kostenfrei erhältlich.
Da dieses digitale COVID-Zertifikat der EU nur Personen erhalten, die in der EU wohnen, gibt es eine Klarstellung in der Corona-Verordnung: Personen, die keine Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union haben und außerhalb der Europäischen Union geimpft worden sind, müssen die vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavrius SARS-CoV-2 mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff nachweisen (entsprechend Paragraf 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).
Keine Modellprojekte
Die Regelung zu den „Modellprojekten“ wird aufgehoben. Damit können Gemeinden nicht mehr länger im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten abweichende Regelungen zum Beispiel für Kultur- oder Sportveranstaltungen zulassen. Diese Möglichkeit gab es in Brandenburg seit dem 12. Mai 2021. Damit sollten zum Beispiel Testkonzepte oder digitale Systeme zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Praxis erprobt und wissenschaftlich begleitet untersucht werden. Angesichts der ernsten Corona-Lage sind weitergehende Öffnungen im Rahmen von Modellprojekten derzeit nicht angebracht.
Religiöse Veranstaltungen und Weihnachtsgottesdienste
Für Religiöse Veranstaltungen ändert sich in der Corona-Verordnung nichts. Aufgrund von Nachfragen, was für Weihnachtsgottesdienste in diesem Jahr gilt, diese Hinweise:
Für religiöse Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften gilt auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts: Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden, Erfassung der Personendaten in einem Kontaktnachweis, Einhaltung des Abstandsgebots (der Abstand zwischen festen Sitzplätzen kann auf bis zu einem Meter verringert werden; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle durchgehend eine FFP2-Maske tragen). In geschlossenen Räumen gilt außerdem: beim Gemeindegesang Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern, Maskenpflicht (gilt nicht für Teilnehmende, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird), regelmäßiges Lüften.
(Quelle: Pressemitteilung MSGIV)
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