Überbrückungshilfe III für von der Pandemie betroffene Unternehmen startet
Anträge können vom 10. Februar an gestellt werden
Die Überbrückungshilfe III im Überblick:
- Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Damit sind auch jene Unternehmen antragsberechtigt, die bei der Novemberhilfe und Dezemberhilfe „leer“ ausgingen.
- Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler aus allen Branchen und – neu – auch größere Unternehmen mit bis zu 750 Mio. EUR jährlichem Umsatz.
- Die finanzielle Hilfe fällt deutlich höher aus als bisher: Neu ist eine Zuschusshöhe bis zu 1,5 Mio. EUR pro Monat. Für verbundene Unternehmen können dies bis zu maximal 3 Mio. EUR pro Monat sein. Auch die Abschlagszahlung wurde erhöht und kann bis zu 100.000 EUR pro Monat betragen.
- Die Berechnung der Zuschusshöhe ist abhängig von der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum und staffelt sich entsprechend. Da zwischenzeitlich die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts angepasst wurden, hat sich der Beihilferahmen bei Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. EUR erhöht und somit vereinfacht sich die Berechnung des Zuschusses.
- Sonderregel Soloselbständige („Neustarthilfe“): Soloselbständige können ihren Antrag - voraussichtlich ab kommender Woche - direkt stellen und eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von maximal 7.500 EUR erhalten. Soziale Leistungen werden nicht angerechnet. In der Pauschale ist ein fiktiver Unternehmerlohn mitgedacht, da häufig fixe Betriebskosten nicht angerechnet werden können. Eine gesonderte Regelung gilt für Beschäftigte der Darstellenden Künste sowie Maskenbildner, bei denen überwiegend kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen berufstypisch und für das Berufsbild prägend sind.
- Des Weiteren wurden für folgende Branchen Sonderregeln erlassen, da sie besonders von der Krise betroffen sind:
- Die besondere Fixkostenregelung für die Reisebranche wird fortgesetzt (Erstattung von Provisionen, Ausfallkosten).
- Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden zusätzlich die Ausfall- und Vorbereitungskosten für März bis Dezember 2020 erstattet.
- Für Einzelhändler werden die Abschreibungsmöglichkeiten auf das Umlaufvermögen erweitert (Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware, d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) sowie
- für die Unternehmen der pyrotechnischen Industrie (Anrechnung von Lager- und Transportkosten).
Die Antragstellung erfolgt wie bisher bei den Wirtschaftshilfen über die elektronische Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Unternehmen müssen den Antrag über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer einreichen. Die Kosten dafür werden erstattet. Soloselbständige können ihren Antrag direkt stellen.
Parallel sind Beratungshotlines des Bundes geschaltet.
Zentrale Hotline für:
Steuerberater/Buchprüfer/Wirtschaftsprüfer ( 030-52 68 50 87
Soloselbständige (Direktantrag) ( 030-1200 21 034
allg. wirtschaftsbezogene Fragen ( 030-12002 1031/1032
Nach Auszahlung der Abschläge wird die Bearbeitung und vollständige Auszahlung der Anträge in wenigen Wochen durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) in einem sogenannten Fachverfahren möglich sein.
(Quelle: Pressemitteilung Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie)
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Links
Weitere Meldungen
AG Volleyball
Mi, 20. November 2024
Jährliche Einkommensüberprüfung für die Ermittlung der Elternbeiträge 2025
Mo, 18. November 2024
Werte Eltern von Krippen- und Hortkindern, bitte reichen Sie wieder zur Ermittlung der ...