Unterstützung der Wirtschaft / Überbrückungshilfe geht in 2. Phase
Um stark betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen während des eingeschränkten Geschäftsbetriebes in der Corona-Pandemie seit Frühjahr 2020 und während der temporären Corona-bedingten Schließungen im November 2020 umfassend und schnell zu unterstützen, wurden verschiedene Hilfsmaßnahmen durch Bund und Länder aufgelegt. Allen Hilfsmaßnahmen ist gemein, dass sie eine Billigkeitsleistung darstellen, die auf eine wirtschaftliche Notlage abstellen und das vergleichbare staatliche Leistungen für den Förderzeitraum angerechnet werden (bspw. Kurzarbeitergeld).
Die Überbrückungshilfe zahlt Zuschüsse zu den betriebliche Fixkosten – die Novemberhilfe zahlt Zuschüsse anhand der Umsatzausfälle. In beiden Fällen erfolgt die Abwicklung der Förderung über die Länder. Anträge werden bundeseinheitlich über einen Antragserver gestellt und von dort in einem vollelektronischen Verfahren an die ILB zur Antragsbearbeitung weitergeleitet. Zeitliche Verzögerungen in der Antragsbearbeitung und bei der Auszahlung sind möglich. Zum einen wurde das bundeseinheitliche IT-Antragsverfahren unter äußerst hohem Zeitdruck programmiert und zeigt sich in der Praxis teilweise als fehleranfällig. Zum anderen kann die gleichzeitige Bearbeitung von sehr vielen Anträgen bei den prüfenden Dritten (Steuerberatern u.a.) und bei der Bewilligungsbehörde (unter Einschaltung der Finanzämter) zu zeitlichen Engpässen führen.
Im Einzelnen:
Mit der Überbrückungshilfe 2. Phase (September bis Dezember 2020) können Unternehmen (dazu zählen auch gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine, Soloselbständige) betriebliche Fixkosten erstattet bekommen. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die entweder einen Umsatzeinbruch von mind. 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten aufweisen oder einen Umsatzeinbruch von mind. 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die Förderhöhe bemisst sich an dem Anteil des Umsatzeinbruches. Förderfähige Fixkosten sind u.a. Mieten und Pachten, Leasingraten, Ausgaben für Instandhaltung, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und für Hygienemaßnahmen, Kosten für den prüfenden Dritten und 20 % der Personalkosten (dien nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind) sowie Provisionen für Reisebüros.
Antragstellung nur über prüfenden Dritte (Steuerberater u.a.) über das bundeseinheitlichen Antragsportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Antragstart war Mitte Oktober und Anträge können noch bis 31.01.2021 für den Förderzeitraum gestellt werden.
Die Novemberhilfe für den Monat 2020 unterstützt Unternehmen, die direkt und die mittelbar von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen sind. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen (auch öffentliche Unternehmen), Soloselbständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt betroffen sind und jene, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit den direkt betroffenen Unternehmen erzielen (z.B. Wäscherei für Hotels). Auch in die Gruppe der mittelbar betroffenen Unternehmen werden jene Unternehmen gezählt, wenn sie 80 % ihrer Umsätze übe Leistungen und Lieferungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt betroffen sind, über Dritte erzielen (das können z. B. Musiker sein, die über Veranstaltungsagenturen betroffen sind). Erstattet werden 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Für Unternehmen, die trotz der Schließung kreative Geschäftsmodelle entwickeln, werden bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet. Für Gaststätten und Lokale gilt bei Außer-Haus-Verkäufen eine Deckelung bei der Umsatzerstattung.
Antragsstart wird voraussichtlich erst Ende November sein, bis dahin wird die IT-technische Voraussetzung für die Antragsbearbeitung geschaffen. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte (Steuerberater u.a.) über den bundeseinheitlichen Antragsserver www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Antragsberechtigte Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR können den Antrag direkt über den Server stellen. Anträge können bis 31.01.2021 für den Monat November gestellt werden.
(Quelle: Pressemitteilung Landkreis Elbe-Elster)
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Downloads
Weitere Meldungen
AG Volleyball
Mi, 20. November 2024
Jährliche Einkommensüberprüfung für die Ermittlung der Elternbeiträge 2025
Mo, 18. November 2024
Werte Eltern von Krippen- und Hortkindern, bitte reichen Sie wieder zur Ermittlung der ...