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27. 11. 2024 - Uhr – Uhr
Der Landkreis Elbe-Elster hat eine weitere Allgemeinverfügung erlassen, die eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht.
Diese ist im aktuellen Amtsblatt des Landkreises Elbe-Elster Nr. 24 vom 5. November 2020 veröffentlicht. Die Allgemeinverfügung ist auch auf der Internetseite des Landkreises unter www.lkee.de abrufbar.
Laut Allgemeinverfügung sind alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr ab sofort zusätzlich zu bestehenden Regelungen dazu angehalten, in den nachfolgend genannten Bereichen eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Verordnung gilt bis Ende des Monats.
a) Auf der gesamten Fläche von Märkten einschließlich der Wege und Flächen zwischen den einzelnen Marktständen (z. B. Wochenmarkt).
b) Auf den an Bildungseinrichtungen angrenzenden öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bis zu einem Abstand von zehn Metern von der jeweiligen Grundstücksgrenze der Bildungseinrichtung.
c) An Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, deren Wartebereichen sowie im Umfeld von fünf Metern um das jeweilige Bushalteschild.
d) In den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen sowie auf Bahnhofsvorplätzen und auf Bahnsteigen.
e) In den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von Einkaufszentren und Einkaufspassagen außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen.
Zur Begründung der neuen Maßnahme wird auf das aktuelle Infektionsgeschehen in Bezug auf SARS-CoV-2 verwiesen. Es besteht nicht mehr nur die Gefahr einer Ansteckung durch Personen aus ausländischen und inländischen Risikogebieten, vielmehr liegt nunmehr ein erhöhtes regionales Risiko vor, sich mit dem Virus zu infizieren. Um die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen, sind daher zusätzlich auch landkreisweite Maßnahmen geboten. Der starke Anstieg der Infektionszahlen im Landkreis Elbe-Elster in den vergangenen Wochen hat gezeigt, dass sich das Virus trotz der geltenden Regelungen unkontrolliert ausbreitet und flächendeckend auftritt, sagte Landrat Christian Heinrich-Jaschinski.
Eine Übertragung von Mensch zu Mensch z. B. durch Husten, Niesen usw. ist wegen des vorherrschenden Übertragungswegs (Tröpfcheninfektion) auch durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen leicht möglich. Diese Übertragungswege gilt es zu unterbrechen.
Die generelle Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist das mildeste verfügbare und gleichzeitig effektivste Mittel, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Nicht sachgerecht erscheint in diesem Zusammenhang, nur eine dahingehende Empfehlung auszusprechen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Insoweit würden aufgrund des regelmäßig zu erwartenden Personenandrangs schon wenige Infizierte ohne Mund-Nasen-Bedeckung ausreichen, um das Infektionsgeschehen weiter in wesentlichem Umfang anwachsen zu lassen, heißt es weiter in der Begründung.
Für Verstöße gegen Festlegungen dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro angedroht.
Aktuelle Informationen rund um die Ausbreitung des Coronavirus sind unter www.lkee.de veröffentlicht.
(Quelle: Pressemitteilung Landkreis Elbe-Elster)
Mi, 20. November 2024
Mo, 18. November 2024
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