Heimkehrerentschädigungsgesetz
Das Heimkehrerentschädigungsgesetz soll möglicherweise zum 1. Juli 2008 in Kraft treten.
Wer hat Anspruch auf Entschädigung?
* Entlassung aus der Gefangenenschaft nach dem 31. Dez. 1946,
* Heimkehr in der SBZ/DDR,
* ständiger Wohnsitz in der DDR bis 30.06.90,
*derzeitig ständigem Wohnsitz in der BRD,
Die Entschädigung beträgt
* für die Entlassungsjahrgänge 1947 und 1948 500 €
* für die Entlassungsjahrgänge 1949 und 1950 1.000 €
* für die Entlassungsjahrgänge ab 1951 1.500 €
Wichtige Hinweise zu den Unterlagen, die Sie benötigen:
Die Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft, das Datum der Heimkehr und der Ständige Wohnsitz in der SBZ/DDR sind glaubhaft zu machen. Fügen Sie Ihrem Antrag unbedingt
eine Kopie des Entlassungsscheines bei.
Ist dieser nicht mehr vorhanden kann Ihnen möglicherweise
*die Deutsche Dienststelle (WASt) in Berlin, Eichborndamm 179,13403 Berlin;
*der Suchdienst des DRK in München, Chiemgaustr. 109, 81549 München
auf Anfrage Auskunft über Zeiten der Kriegsgefangenschaft oder militärische Dienstzeiten
geben. Die Archivbescheinigung ist zusammen mit dem Antrag einzureichen.
Darüber hinaus werden benötigt:
* eine Fotokopie des Personalausweises;
*eine Vollmacht wenn der Antrag von einem Vertreter gestellt wird.
Woher bekommen Sie den Antrag?
Bundesverwaltungsamt
Referat III B 4
50728 Köln
Telefonische Anfragen unter: 0228 99/3585800
Im Einwohnermeldeamt des Amtes Schradenland können Sie auch einen Antrag erhalten.
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Weitere Meldungen
AG Volleyball
Mi, 20. November 2024
Jährliche Einkommensüberprüfung für die Ermittlung der Elternbeiträge 2025
Mo, 18. November 2024
Werte Eltern von Krippen- und Hortkindern, bitte reichen Sie wieder zur Ermittlung der ...