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27. 11. 2024 - Uhr – Uhr
In letzter Zeit kommt es immer wieder vor, dass Quad- und Motorcross-Fahrer Wald-, Feld- und Radwege als Rennstrecke nutzen.
Dies ist in zweierlei Hinsicht bedenklich. Zum einen ist es gefährlich, wenn die Quad- und Motorcross-Fahrer mit ihren Fahrzeugen den Wald durchkreuzen, da es zu nicht vorhersehbaren Zusammenstößen mit anderen Nutzern des Waldes kommen kann.
Zum anderen ist das Quad- und Motorcrossfahren im Wald mit teils erheblichen Störungen und Schäden für Flora und Fauna verbunden. Felder mit Wintersaat und die neu ausgebauten Waldwege wurden beschädigt.
Derartige „Ausflüge“ sind zu unterlassen!
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
§ 15
Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht
"Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt und die Erholung anderer nicht gestört werden"
§ 16
Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen
(1) Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Straßenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Waldbesitzer dürfen über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus das Fahren mit Kraftfahrzeugen in ihrem Wald gestatten, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist und den Wald nicht gefährdet oder seine Funktionen beeinträchtigt. Die Gestattungen sind der unteren Forstbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die untere Forstbehörde kann die Gestattungen nach Absatz 2 aus den genannten Gründen untersagen oder einschränken.
(4) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt die Einzelheiten über das Verfahren sowie den Umfang und die Grenzen der Gestattungsbefugnis nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung.
Mi, 20. November 2024
Mo, 18. November 2024
Werte Eltern von Krippen- und Hortkindern, bitte reichen Sie wieder zur Ermittlung der ...