Die wichtigsten Eindämmungsmaßnahmen ab 16. Dezember im Überblick
Abstands- und Hygieneregeln
Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen, ist es erforderlich, Kontakte zu beschränken und wichtige Infektionsschutzmaßnahmen umzusetzen. Im Mittelpunkt steht die sogenannte AHA+C+L-Formel. Das heißt:
- Abstand halten,
- Hygiene beachten,
- Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen
- Corona-APP nutzen und regelmäßiges
- Lüften.
Nach der Eindämmungsverordnung ist jede Person verpflichtet:
- die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten,
- die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html) zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen,
- außerhalb des privaten Raums grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (Abstandsgebot); sofern die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Ausnahmen von dem Abstandsgebot gibt es zum Beispiel für Ehe- oder Lebenspartner*innen, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht.
Mund-Nasen-Bedeckung
Grundsätzlich haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr im öffentlichen Raum überall dort eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wo die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen nicht möglich ist.
Ausnahmen: Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind weiterhin unter anderem Personen ausgenommen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.
Dazu wird in der neuen Eindämmungsverordnung klargestellt: Das ärztliche Zeugnis muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum, die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete Angabe beinhalten, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt. Das Vorlegen einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses reicht nicht aus.
Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen
Private Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt beschränkt. Kommen Personen aus einem weiteren Haushalt zu Besuch, ist das Treffen auf insgesamt höchstens fünf Personen zu beschränken (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten). Das gilt für Zusammenkünfte sowohl im privaten Wohnraum und Garten als auch in öffentlichen oder angemieteten Räumen.
Weihnachten: Vom 24. bis 26. Dezember (Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag) sind mehr Kontakte im engsten Familienkreis möglich. In diesem Zeitraum sind private Treffen mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte erlaubt (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen Haushalten). Zum engsten Familienkreis gehören Ehegatten, Lebenspartner*innen und Partner*innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, außerdem Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige.
Das bedeutet zum Beispiel: Eltern können an den Weihnachtsfeiertagen von ihren vier erwachsenen Kindern, die aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind, besucht werden. Enkelkinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr könnten mitkommen. Oder eine Familie kann sowohl die Großeltern väterlicherseits als auch die Großeltern mütterlicherseits zur Bescherung einladen.
Appell: Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens appelliert die Landesregierung eindrücklich an alle Bürgerinnen und Bürger, Kontakte in den sieben Tagen vor geplanten Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren („Schutzwoche").
Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind weiterhin unter freiem Himmel mit höchstens 100 zeitgleich Anwesenden und in geschlossenen Räumen mit höchstens 50 zeitgleich Anwesenden möglich. Veranstalter*innen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,
- das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Teilnehmenden; auf Wochenmärkten gilt die Tragepflicht auch auf den Wegen und Flächen zwischen den einzelnen Marktständen,
- das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung (außer auf Wochenmärkten); die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
Ausgangsbeschränkungen: Das Betreten des öffentlichen Raumes ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe sind insbesondere:
der Besuch von Ehe- und Lebenspartner*innen sowie Lebensgefährt*innen,
2. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
3. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
4. die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
5. die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
6. die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
7. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
8. das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
9. die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nichtreligiösen Hochzeiten und Bestattungen,
10. die Teilnahme an nach der Eindämmungsverordnung nicht untersagten Veranstaltungen und Zusammenkünften,
11. die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,
12. das Aufsuchen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes, Horteinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie sonstigen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen,
13. das Aufsuchen der nach dieser Verordnung nicht geschlossenen Einrichtungen und Betriebe sowie die Inanspruchnahme der zulässigen Dienstleistungen,
14. die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie die Bewegung an der frischen Luft,
15. die Ausübung begleiteter Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe und im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
16. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollzieher*innen, Steuerberater*innen, Rechtsanwält*innen und Notar*innen,
17. die Abgabe von Blut-, Blutplasma- und Knochenmarkspenden,
18. die Bewirtschaftung von gärtnerischen und land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Nächtliche Verschärfung der Ausgangsbeschränkungen: In der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages sind Betretungen des öffentlichen Raumes nur in den Fällen der aufgelisteten triftigen Gründe Nummer 1 bis 11 sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig. Das bedeutet zum Beispiel: Nach 22:00 Uhr darf man nicht mehr draußen joggen oder spazieren gehen oder sich mit Freunden oder Bekannten treffen. Ab 05:00 Uhr morgens kann man also wieder joggen.
Lockerungen dieser nächtlichen Ausgangsbeschränkungen an Heiligabend und Silvester: Am Heiligabend (24. Dezember) gelten die Aufenthaltsbeschränkungen im öffentlichen Raum erst ab dem 25. Dezember, 02:00 Uhr. Das bedeutet, dass Verwandte und Freunde zum Weihnachtsfest eingeladen werden können, diese dann aber ihren Heimweg rechtzeitig antreten müssen, so dass sie bis 02:00 Uhr am 25. Dezember ihr eigenes Zuhause erreicht haben. In der Silvesternacht (also vom 31.12.2020 zum 01.01.2021) dürfen Brandenburgerinnen und Brandenburger durchgehend bis 02:00 Uhr früh draußen unterwegs sein.
Alkoholverbot
Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im öffentlichen Raum ganztägig untersagt. Das gilt landesweit. Das bedeutet speziell in der Weihnachtszeit, dass auch der „Glühwein to go" nicht mehr erlaubt ist.
Silvester
Der Verkauf von Pyrotechnik ist verboten. Das bedeutet: Raketen, Feuerwerksbatterien und Böller dürfen in Brandenburg gar nicht verkauft werden. Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird dringend abgeraten.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Wege einer Allgemeinverfügung die Untersagung der Verwendung von Pyrotechnik zum Jahreswechsel 2020/2021 auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anzuordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.
Und alle Personen müssen am 1. Januar 2021 bis 02:00 Uhr wieder Zuhause sein - dann gilt die nächtliche Ausgangsbeschränkung.
Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr: Im Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 sind Versammlungen (Demonstrationen) untersagt.
Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie
Einzelhandel: Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
Ausnahmen: Diese Schließungsanordnung gilt nicht für
- Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
- Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
- Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel
- Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,
- Bau- und Gartenfachmärkte mit Zutritt nur für Kund*innen mit Gewerbenachweis,
- landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
- Tankstellen,
- Tabakwarenhandel,
- Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,
- Weihnachtsbaumverkaufsstellen,
- Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
- Optiker und Hörgeräteakustiker,
- Reinigungen und Waschsalons,
- Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,
- Abhol- und Lieferdienste.
Klarstellung: Der Großhandel bleibt offen.
Wenn durch Verkaufsstellen des Einzelhandels Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt. Die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle.
Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen; in Verkaufsstellen dürfen sich bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nur eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche eine Kundin oder ein Kunde pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten,
- das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt dazugehörigen Parkplätze,
- einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil.
Erläuterung zu den Zutritts- und Aufenthaltsbeschränkungen: In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter aufhalten. Bei größeren Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt: auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche. Die Beschäftigten der Verkaufsstellen werden bei diesen Richtwerten nicht mitgezählt.
Rechenbeispiele: In einem kleinen Geschäft mit einer Verkaufsfläche von 30 Quadratmetern dürfen zeitgleich drei Kundinnen und Kunden im Raum sein. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. In einem großen Elektrofachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 2.000 Quadratmetern dürfen sich zeitgleich 140 Kundinnen und Kunden aufhalten (80 für eine Fläche bis 800 Quadratmetern plus 60 für die restlichen 1.200 Quadratmetern).
Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Hier gilt: Betreiberinnen und Betreiber von Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen haben die Abstands- und Hygieneregeln außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen der Einrichtungen einschließlich der Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Einrichtungen und der direkt dazugehörigen Parkplätze und Parkhäuser sicherzustellen. Darüber hinaus haben sie Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. Für die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts ist die Gesamtverkaufsfläche der Einrichtung maßgeblich.
Körpernahe Dienstleistungen
Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Leistungserbringenden und Leistungsempfängern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Neben Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben müssen ab 16. Dezember auch Friseursalons schließen.
Ausgenommen davon sind Dienstleistungen im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch notwendige Leistungen erbringen. Dazu zählen insbesondere Physio- oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie sowie Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient.
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen
Gaststätten, Kneipen, Bars und Cafés sind weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen. Dies gilt bereits seit dem 2. November 2020.
Nur der Außerhausverkauf ist nach wie vor erlaubt. Aber: Der Verzehr vor Ort ist untersagt! Das gilt auch für alkoholische Getränke wie Glühwein. Das bedeutet: Imbissbuden können also weiter an ihrem Stand Speisen oder Getränke verkaufen, die Kunden dürfen diese aber nicht direkt dort verzehren, da Menschenansammlungen nicht gestattet sind. Kantinen sind für Gäste, die nicht zum Betrieb gehören, gesperrt.
Beherbergungen und Tourismus
Es wird eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger appelliert, auch in der Feiertagszeit von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch ins Ausland abzusehen.
Im Bereich Beherbergungen und Tourismus bleiben die bisherigen Regelungen vom 2. November 2020 bestehen - also auch über die Feiertage.
Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen gegen Entgelt zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.
Das bedeutet: Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen beherbergen, sondern nur noch Reisende, die geschäftlich oder aus anderen notwendigen Gründen unterwegs sind. Deshalb dürfen Personen, die aufgrund von Verwandtenbesuchen nach Brandenburg reisen, nicht in Hotels und Pensionen übernachten.
Ausnahme: Das Verbot gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.
Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote bleiben untersagt.
Versammlungen
Für das Demonstrationsrecht gibt es schärfere Einschränkungen. Neu ist zum Beispiel eine Obergrenze: Versammlungen unter freiem Himmel sind ab dem 16. Dezember ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig, wenn die Veranstalter*innen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische Maßnahmen folgendes sicherstellen:
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordner*innen,
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,
- das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordner*innen.
In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz über 200 sind Versammlungen grundsätzlich untersagt.
Im Einzelfall können davon abweichend und abhängig von der jeweiligen Situation jedoch Genehmigungen erteilt werden, wenn dies aus infektionsrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr: In dem Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 sind Versammlungen untersagt.
Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, haben zusätzlich sicherzustellen, dass ein regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Fischluft stattfindet (insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster). Die Höchstzahl der Teilnehmenden ist durch Erteilung von Auflagen in Abhängigkeit von der Raumgröße so zu beschränken, dass eine Beachtung der Hygieneregeln sichergestellt ist.
Religiöse Veranstaltungen und Weihnachtsgottesdienste, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen
Veranstalter*innen von religiösen Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Einhaltung des Abstandsgebots (1,5 m) zwischen allen Teilnehmenden,
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
- das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Teilnehmenden auch am Platz,
- das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
- der Gemeindegesang ist untersagt,
- bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil.
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die Hygienekonzepte der besonderen Infektionslage anzupassen. Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmerzahl und der Dauer der Zusammenkünfte erreicht werden. Dazu kann auch ein Anmeldemanagement gehören.
Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen
Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen sind bezüglich der Anzahl und des Zeitfensters der Besucher*innen stärker eingeschränkt: Jede/r Patient/in oder Bewohner/in darf höchstens eine/n Besucher/in pro Tag empfangen. Diese Personengrenze gilt aber nicht für die Begleitung Sterbender.
Besucher*innen haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den dazugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht für Besucher*innen, die unmittelbar vor dem Besuch in der Einrichtung mittels eines Antigen-Schnelltests nach den RKI-Anforderungen negativ getestet wurden.
Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, sind nach wie vor vom Besuchsrecht ausgeschlossen.
Das Personal in solchen Einrichtungen hat grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. Beschäftigte müssen sich mindestens an zwei Tagen pro Woche, an denen sie zum Dienst eingeteilt sind, einem Corona-Test zu unterziehen. Die jeweiligen Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.
Schulen und Kitas
Regelungen vom 14. Dezember bis zum 18. Dezember 2020
Vom 14. Dezember bis zum Wochenende vor den Ferien wird die Präsenzpflicht an Brandenburgs Schulen ausgesetzt. Das bedeutet: Es findet Unterricht statt, aber die Sorgeberechtigten können entscheiden, ob ihr Kind am Präsenzunterricht in der Schule teilnimmt. Ausgenommen sind die Abschlussklassen (Jahrgangsstufe 10 an allen Schulformen, 12 an Gymnasien und 13 an Gesamtschulen und beruflichen Schulen und ZBW), die weiterhin in Präsenz unterrichtet werden. Darüber hinaus bleiben die Schülerinnen und Schüler im letzten Ausbildungsjahr in ihrem jeweiligen Bildungsgang in Präsenz. Die Förderschulen „geistige Entwicklung" bleiben geöffnet. Die Sorgeberechtigte dieser Schülerinnen und Schüler können aber ebenfalls entscheiden, ob ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt. Wechselunterricht, der bereits eingeführt wurde, bleibt bis zum Ferienbeginn bestehen. Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten ist untersagt.
Geöffnet bleiben Krippe, Kindergarten, Hort, Kindertagespflegestellen und sonstige Kindertagesbetreuungsangebote.
Regelungen ab dem 4. Januar
Ab 4. Januar ist der Präsenzunterricht in Schulen untersagt. Es findet nur noch Distanzunterricht statt. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung", Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen (Jahrgangsstufe 10 an allen Schulformen, 12 an Gymnasien und 13 Gesamtschulen und beruflichen Schulen und ZBW) sowie für Schülerinnen und Schüler in dem letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs.
Für Schülerinnen und Schüler für die kein Präsenzunterricht stattfindet, besteht die Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht.
Die Durchführung von in dieser Zeit vorgesehenen Prüfungen gemäß Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren bleibt zugelassen. Für die Abschlussklassen sollen vor allem ab Januar alle örtlich verfügbaren Räume für den Präsenzunterricht genutzt werden, um den Abstand von 1,50 m einzuhalten.
Geöffnet bleiben Krippe, Kindergarten, Kindertagespflegestellen und sonstige Angebote im vorschulischen Bereich.
Ab dem 4. Januar 2021 ist die Hortbetreuung für Grundschulkinder untersagt. Der Hort organisiert für die Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe eine Notbetreuung im Rahmen der Kindertagesbetreuung.
Das gilt für:
- Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
- Kinder, deren Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Wer zu diesem Personenkreis zählt, wird noch festgelegt. Darüber wird zeitnah informiert.
Ab dem 4. Januar 2021 liegt die Notbetreuung der ersten bis vierten Jahrgangsstufe während der Schulzeit in der Zuständigkeit der Grundschule und wird analog zum Hort organisiert.
Der praktische Schulsport in Hallen einschließlich Schwimmunterricht ist für alle Jahrgangsstufen bis zum 13.1.2021 untersagt, mit Ausnahme der Spezialschulen Sport sowie Spezialklassen Sport.
Mit Inkrafttreten der Änderungen zur Eindämmungsverordnung ab 16. Dezember müssen Schülerinnen und Schüler ab der 1. Jahrgangsstufe sowohl im Innen- als auch im Außenbereich eine Mund-Nasen-Bedeckung, außer im Sportunterricht tragen. Im Außenbereich sind Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 bis 4 davon allerdings befreit. Ferner besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Klausuren ab einer Dauer von 240 Minuten. Den Schülerinnen und Schüler ist es zudem gestattet, während des Stoßlüftens in den Klassenräumen die Mund-Nasen-Bedeckung vorrübergehend abzunehmen.
In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden, also keine Maskenpflicht im Gruppenraum.
Weitere Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen
Hier gibt es ebenfalls Verschärfungen. Präsenzangebote in Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen sind nur mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und Schülern zulässig.
Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten ist untersagt.
In den Innenbereichen der Einrichtungen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt.
Das bedeutet: Alle weiteren Bildungseinrichtungen wie Fahrschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen und andere Weiterbildungseinrichtungen für Jugendliche, Familien und Erwachsene können weiter Kurse und Unterricht anbieten. Aber es gilt aber jetzt eine Obergrenze von bis zu 5 Schüler*innen, und die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln müssen selbstverständlich weiter sichergestellt werden.
Schließungsanordnung
Hier gibt es keine Änderungen. Für den Publikumsverkehr bleiben weiterhin zu geschlossen:
- Theater, Konzert- und Opernhäuser (außer Autokino, -theater und Autokonzerte),
- Museen, Ausstellungshäuser, Planetarien,
- Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,
- Diskotheken, Clubs, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen,
- Kinos (außer Autokinos),
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
- Tierparks-, Zoologische und Botanische Gärten,
- Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,
- Saunen, Dampfbäder, Thermen und Wellnesszentren, Solarien,
- Fitnessstudios,
- Freizeitparks,
- Prostitutionsstätten und -fahrzeuge, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote; Prostitutionsveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.
Hotspots: Stärkere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte
Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnern vorliegen, haben die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte weitere gezielte Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.
(Quelle: Pressemitteilung der Staatskanzlei)
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