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Bekanntmachung des Einwohnermeldeamtes

Gemäß des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, darf nach § 50 Abs. 1 die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in §44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

 

Laut § 50 Abs. 2 darf die Meldebehörde auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern Auskunft erteilen.

 

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

 

Des Weiteren darf lt. § 50 Abs. 3 Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.

 

Das Einwohnermeldeamt weist nach § 50 Abs. 5 darauf hin, dass jede betroffene Person das Recht hat der Übermittlung ihrer Daten nach den o. g. Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen.

 

Der Widerspruch ist schriftlich beim Einwohnermeldeamt einzureichen.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Schradenland
Mo, 10. April 2017

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