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Ordnungsamt/ Gewerbeamt

Veranstaltung, anmelden einer Veranstaltung unter freiem Himmel


Kurzinformationen

Private Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als zwanzig Personen sollen beim Ordnungsamt angezeigt werden. Es wird in der Folge die Polizeiwache informiert, wodurch die Feierlichkeit dort bereits als registriert gilt. Dies ist vor allem im Falle von Polizeieinsätzen bei Lärmbeschwerden von Vorteil. Die Nachtruhe ist ab 22.00 Uhr durch entsprechende Drosselung des Schallpegels einzuhalten; erhebliche Belästigungen für nicht beteiligte Bürger sind zu vermeiden. Für den Veranstalter der Feierlichkeit ist diese Angelegenheit mit der Abgabe oder Einsendung des ausgefüllten Anzeigebogens an das Ordnungsamt erledigt.


Beschreibung

1. An Werktagen (Montag bis Samstag) von 06:00 bis 22:00 Uhr

Nach § 11 Abs. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) dürfen Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte),insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Eine nicht erhebliche Belästigung liegt vor, wenn unbeteiligte Personen die Musik zwar hören können, ihnen jedoch z.B. die Gesprächsführung oder das Hören des Radios bzw. des Fernsehers mit normaler Lautstärke möglich ist. Bei Einhaltung dieser Kriterien ist keine Ausnahmegenehmigung notwendig.

2. An Werktagen (Montag bis Samstag) von 22:00 bis 06:00 Uhr

Gemäß § 10 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) sind alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

3. An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen (im Land Brandenburg anerkannte) von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Nach § 3 in Verbindung mit § 8 Feiertagsgesetz sind an Sonntagen und an gesetzlich anerkannten Feiertagen alle öffentlichen wahrnehmbaren Arbeiten und Handlungen, die geeignet sind die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen, verboten.

Eine Ausnahme vom Verbot kann nur die Kreisordnungsbehörde (Landkreis Elbe Elster, Ordnungsamt, An der Lanfter 5, 04916 Herzberg) zulassen.

4. Ausnahmegenehmigungen zum Verbot

Bei öffentlichen oder privaten Anlässen kann die örtliche Ordnungsbehörde (Amt Schradenland) auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zum Betreiben von Tonträgern miterheblicher Lärmbelästigung und zur Nachtruhestörung erteilen. Nach der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 17.12.2001 ist für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung eine Gebühr zu entrichten.


Gebühren

Vorgegebene Gebührenspanne:

  • für die Entscheidung über die Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (gem. § 10 Abs. 3 LimschG) 10,00 bis 767,00 EUR
     
  • für die Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongerätenmit erheblicher Lärmbelästigung(gem.§ 11 Abs. 4 LimschG) 10,00 bis 102,00 EUR

Ansprechpartner

Herr Falko Lehmann
Telefon (035343) 76217
Telefax (035343) 512


Formulare

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