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05. 12. 2024 - Uhr – Uhr
Die Gemeinde, das Amt oder die Stadt richtet Schiedsstellen ein. Schiedsfrauen und Schiedsmänner üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus. Eine Schiedsperson wird durch die Gemeindevertretung bzw. den Amtsausschuss gewählt und durch den Direktor des Amtsgerichts bestätigt und in das Schiedsamt berufen. Sie führen ein Siegel und unterstehen der Fachaufsicht der zuständigen Amtsgerichte.
Schiedsstellen sind zuständig für:
Gemäß § 13 Schiedsstellengesetz Brandenburg wird das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Begrenzung des Gegenstandswertes sowie über nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre durchgeführt.
Nicht verhandelt werden bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit fallen und Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.
Insbesondere ist eine Erhebung einer Klage vor dem Amtsgerichten erst zulässig nach Durchführung eines Schlichtungsversuches und Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung bei
Die Schiedsstellen nach dem Schiedsstellengesetz des Landes Brandenburg sind gemäß § 32 SchG Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs 1. Strafgesetzbuch und damit zuständig bei
Das bedeutet, eine (Privat-)Klage kann erst dann zulässig bei Gericht erhoben werden, wenn vorher ein Sühneversuch vor einer Schiedsstelle erfolglos geblieben ist und eine entsprechende Sühnebescheinigung gemäß § 36 Abs 2 SchG vorgelegt wird.
(Quelle: BDS)
Frau Heiderose Schmidt
Großenhainer Str. 25
(035343) 762-0
Herr Enrico Hofmann
Großenhainer Str. 25
(035343) 762-0