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Eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 LimschG ist in der Regel nicht zu erwarten, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:
In Gebieten mit erhöhter Feinstaubbelastung, für die Luftreinhalte- oder entsprechende Aktionspläne aufzustellen sind, sind auch offene Holzfeuer unzulässig, da auch sie erheblich zur Feinstaubbelastung beitragen.
Erlaubnis 10,00 bis 75,00 EUR
Herr Falko Lehmann
(035343) 76217
(035343) 512