Schiedsstelle

Übergeordnete Einheit: Amtsdirektorin
Adresse

Großenhainer Str. 25
04932 Gröden

Kontaktdaten
Telefon (035343) 762-0
Telefax 035343 512
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Kurzinformationen

Schiedsstellen in Brandenburg

Die Gemeinde, das Amt oder die Stadt richtet Schiedsstellen ein. Schiedsfrauen und Schiedsmänner üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus. Eine Schiedsperson wird durch die Gemeindevertretung bzw. den Amtsausschuss gewählt und durch den Direktor des Amtsgerichts bestätigt und in das Schiedsamt berufen. Sie führen ein Siegel und unterstehen der Fachaufsicht der zuständigen Amtsgerichte.

Schiedsstellen sind zuständig für:

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

Gemäß § 13 Schiedsstellengesetz Brandenburg wird das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Begrenzung des Gegenstandswertes sowie über nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre durchgeführt.

Nicht verhandelt werden bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die in die  Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit fallen und Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.

Insbesondere ist eine Erhebung einer Klage vor dem Amtsgerichten erst zulässig nach Durchführung eines Schlichtungsversuches und Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung bei

  1. Streitigkeiten im Nachbarrecht wegen Überwuchses ( § 910 BGB), Hinüberfalls ( § 911 BGB),  Grenzbaumes (§§ 906, 923 BGB) und anderer im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz genannte Ansprüche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handeln.
  2. Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Strafrecht

Die Schiedsstellen nach dem Schiedsstellengesetz des Landes Brandenburg sind gemäß § 32 SchG Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs 1. Strafgesetzbuch und damit zuständig bei

  • Hausfriedensbruch ( § 123 StGB),
  • der einfachen Beleidigung ( § 185 StGB),
  • der üblen Nachrede ( § 186 StGB),
  • der Verleumdung ( § 187 StGB),
  • der üblen Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens ( § 187a StGB),
  • der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ( § 189 StGB),
  • der Verletzung des Briefgeheimnisses ( § 202 StGB),
  • einer Körperverletzung (§§ 223, 223a, 230 StGB),
  • einer Bedrohung ( § 241 StGB),
  • einer Nötigung ( § 240 StGB) und
  • einer Sachbeschädigung ( § 303 StGB).

Das bedeutet, eine (Privat-)Klage kann erst dann zulässig bei Gericht erhoben werden, wenn vorher ein Sühneversuch vor einer Schiedsstelle erfolglos geblieben ist und eine entsprechende Sühnebescheinigung gemäß § 36 Abs 2 SchG vorgelegt wird.

 

(Quelle: BDS)

Angebotene Dienstleistungen
Schiedsstellen
Mitarbeiter
Frau Heiderose Schmidt
Vorsitzende Schiedsstelle
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Herr Enrico Hofmann
Schiedsmann
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