Widerspruchsrecht des Bürgers gegen die Übermittlung von Meldedaten
Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an:
eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i. V. m. § 42 Abs. 2 BMG)
Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 BMG i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG)
Presse, Rundfunk oder Mandatsträger über Alters-und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG)
Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 3 BMG i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG)
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über Meldungen von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im kommenden Jahr volljährig werden (§ 36 Absatz 2 Satz 1 BMG i. V. m. § 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz)
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlungen ist zur Niederschrift im Amt Schradenland, Einwohnermeldeamt, Großenhainer Str. 25 in 04932 Gröden einzulegen.
Die Widersprüche gelten jeweils bis zum Widerruf. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Für Familienangehörige ist jeweils ein separater Antrag auszufüllen. Im Zusammenhang mit den zuvor genannten Widerspruchsrechten entstehen keine Kosten.
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