Jahreshauptveranlagung zur Grund- und Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024
Öffentliche Bekanntmachung des Amtes Schradenland mit den amtsangehörigen Gemeinden Merzdorf, Gröden, Hirschfeld und Großthiemig
Jahreshauptveranlagung zur Grund- und Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024
Das Amt Schradenland setzt im Wege der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer und gemäß § 12 b Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 fest.
1. Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grund- und Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Steuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht, bei nachweislicher Änderung, ein entsprechender schriftlicher Steuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Der jährliche Gesamtbetrag wird in den bisher festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung Gebrauch gemacht haben, wird die Steuer in einem Betrag zum 1. Juli 2024 fällig. Bei vorliegender Einzugsermächtigung erfolgt die Abbuchung der Steuern zu den angegebenen Fälligkeiten. Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Steuern erteilt haben, werden gebeten, die Steuern für das Kalenderjahr 2024 zu den Fälligkeitsterminen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, unter Angabe der Steuernummer zu entrichten.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Abgabenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift im Amt Schradenland, Großenhainer Str. 25, 04932 Gröden einzulegen. Gemäß § 80 (2) VwGO hat der Widerspruch gegen diese Festsetzung keine aufschiebende Wirkung. Die festgesetzten Fälligkeiten sind somit trotz Widerspruch fristgerecht zu begleichen.
A. Paulitz
Steueramt
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