Leinenpflicht für Hunde
Die Ordnungsbehördliche Verordnung des Amtes Schradenland schreibt das Mitführen einer Leine vor, um im Bedarfsfall den Hund sofort anleinen zu können. Auf andere Bürger ist beim Ausführen des Hundes Rücksicht zu nehmen, eine Gefährdung von Menschen und Tieren ist unbedingt zu vermeiden.
Um diesen Anforderungen gerecht werden zu können, gebietet es sich aus gegenseitiger Rücksichtnahme Hunde stets an der Leine zu führen. Innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind die Gehöfte nicht von weitem einsehbar und andere Mitbürger können vor dem fremden Hund erschrecken. Ein falscher Schritt und eine Gefährdungslage ist eingetreten. Hinter der nächsten Ecke sitzt eine Katze und beginnt mit dem Hund eine wilde Jagd, quer über die Straße und schon ist die nächste Gefährdungslage da.
In der offenen Landschaft des Schraden sind es vor allem Wildtiere, die von frei laufenden Hunden gehetzt und somit gefährdet werden können. Daraus gebietet sich auch hier, aus Rücksicht auf die Wildtiere, den Hund an der Leine zu führen.
Da die meisten Wildtiere im Wald Schutz und Zuflucht finden, gilt in allen Waldgebieten des Landes Brandenburg eine Leinenpflicht, unabhängig von der Erziehung des Hundes. Diese ist in § 15 Abs. 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg festgeschrieben. Lediglich Jagdhunde dürfen ohne Leine geführt werden und dies auch nur während der Ausübung der Jagd.
Gesondert zu betrachten sind Hunde die als gefährlich gelten. Diese sind laut Hundehalterverordnung außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.
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