Halten und Parken
In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden über das Parken an schmalen und schlecht einsehbaren Stellen. Ein Halte- und Parkverbot ergibt sich dabei nicht nur aus einer entsprechenden Beschilderung, auch die örtlichen Gegebenheiten begründen es. So ist nach Straßenverkehrsordnung das Halten an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.
Ab wann eine Straße eng ist, berechnet sich aus den zulässigen Abmessungen von Fahrzeugen, wobei im Allgemeinen die höchstzulässige Breite über alles von 2,55m nicht überschritten werden darf. Aus der Rechtsprechung ergibt sich daraus und unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabstands von ca. 0,50 m, dass zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von etwa 3m freizuhalten ist.
Das Parken vor Einfahrten ist verboten und bei engen Straßen kann auch das Parken gegenüber der Einfahrt nicht statthaft sein. Hier sagt die Rechtsprechung, dass an Straßen in Wohngebieten ohne Durchgangsverkehr zwei- bis dreimaliges rangieren unter Zuhilfenahme des Gehwegs zumutbar ist. An Kreuzungen und Einmündungen ist das Parken bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten.
Auch wenn diese Regeln eingehalten werden, hier der Appell an die Verkehrsteilnehmer zu einem rücksichtsvollen miteinander im Straßenverkehr und Parken Sie ihr Fahrzeug möglichst ohne Beeinträchtigungen für andere Verkehrsteilnehmer.
Der Unterschied zwischen Halten und Parken ist übrigens in der StVO folgendermaßen definiert: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“
Falko Lehmann
Ordnungsamt
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Weitere Meldungen
AG Volleyball
Mi, 20. November 2024
Jährliche Einkommensüberprüfung für die Ermittlung der Elternbeiträge 2025
Mo, 18. November 2024
Werte Eltern von Krippen- und Hortkindern, bitte reichen Sie wieder zur Ermittlung der ...