Einladung zur Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Merzdorf/Wainsdorf
Auf Grundlage des § 10 Abs. 7 Jagdgesetz für das Land Brandenburg, sind alle Eigentümer/innen von Grundflächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft Merzdorf/Wainsdorf gehören, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf eingeladen. Ein Formfehler in der Ladungsfrist zur Genossenschaftsversammlung im April 2022 erfordert die erneute Einberufung der Genossenschaftsversammlung. Die in der Versammlung am 29.04.2022 durchgeführte Wahl des ordentlichen Vorstandes und die gefassten Beschlüsse sind nicht gültig und infolge dessen zu wiederholen.
Die Genossenschaftsversammlung findet am Freitag, 30. September 2022 um
18:00 Uhr im Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr in Merzdorf statt.
Tagesordnung:
- Eröffnung und Begrüßung
- Erörterung der aktuellen Vorstandssituation
- Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Wahl des neuen Vorstandes der Jagdgenossenschaft
- Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Übernahme der Versammlungsleitung durch den neuen Vorsteher
- Rechenschaftslegung des Vorstandes / Haushaltsplan 2022/2023
- Rechenschaftsbericht der Revisionskommission
- Wahl eines Revisors
- Beratung und Beschlussfassung zur Verwendung des Reinertrages
- Bericht der Pächtergemeinschaft
Wahlvorschläge zur Wahl des Vorstandes können bis zum 28.09.2022 beim Notvorstand im Amt Schradenland, Frau Wilken, Großenhainer Straße 25 in Gröden eingereicht werden.
Zur Teilnahme bitte unbedingt den aktuellen Bescheid für die Gewässerunterhaltungsgebühren mitbringen zwecks Vorlage!
gez.
Kathleen Wilken
Amtsdirektorin
in der Funktion als Notvorstand
Auszug aus § 10 Abs. 7 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) vom 09.10.2003
Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Amtsdirektor wahrgenommen. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft. Von der Übernahme der Geschäfte ist die untere Jagdbehörde in Kenntnis zu setzen
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