Parken auf dem Gehweg
In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden über das Parken auf dem Gehweg. In vielen Fällen werden sowohl in den Durchgangsstraßen als auch auf den Landens- und Kreisstraßen die Gehwege verbotswidrig und rücksichtslos zugeparkt und eine Benutzung der Gehwege durch Fußgänger, fahrradfahrende Kinder, Eltern mit Kinderwagen oder ältere Mitmenschen im Rollstuhl oder mit Rollator unmöglich gemacht. Viele müssen dann auf die Fahrbahn ausweichen und sind den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt, obwohl eigentlich ein Gehweg vorhanden wäre.
Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Parken auf dem Gehweg grundsätzlich nicht erlaubt ist. Nur bei entsprechender Beschilderung darf auf dem Gehweg geparkt werden. Ansonsten ist das Fahrzeug am rechten Straßen-/Fahrbahnrand zu parken, wenn bis zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand eine Restdurchfahrtbreite von 3 m verbleibt.
Wir bitten im eigenen Interesse und im Interesse der weiteren Verkehrsteilnehmer um Beachtung.
A. Richter
Ordnungsamt
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