Landkreis Elbe-Elster: Bekanntgabe nach § 27 Abs. 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV)

Landkreis Elbe-Elster

Der Landrat

 

 

 

Bekanntgabe nach §  27 Abs. 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV)[1]
 

 

Die durch das Robert Koch-Institut auf https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) betrug im Landkreis Elbe-Elster am 22.11.2021: 1310,8, am 23.11: 1324,6 und am 24.11.2021: 1410,7 und hat somit an mehr als drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 750 überschritten.

 

Laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) betrug der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten am 24.11.2021 16,0 und hat damit den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent überschritten,

 

Damit gelten gem. § 27 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV im Landkreis Elbe-Elster folgende zusätzliche Schutzmaßnahmen:

 

  1. In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:
    1. der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
    2. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
    3. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
    4. die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
    5. die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,
    6. die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
    7. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    8. das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
    9. die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
    10. die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,
    11. die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,

Diese nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für

  1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  3. Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.
  1. Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sind, soweit sie Tanzlustbarkeiten abhalten[2], für den Publikumsverkehr zu schließen,
  2. Festivals im Sinne vom § 22 Absatz 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV[3] sind untersagt.

 

Sobald die in den ersten beiden Absätzen dieser Bekanntgabe  genannten Voraussetzungen (Sieben-Tages-Inzidenz über 750, intensivstationärer Schwellenwert über 10) an drei Tagen nicht mehr erfüllt sind, was zur Folge hätte, dass die vorgenannten zusätzlichen Schutzmaßnahmen wieder entfallen, wird der Landkreis dies bekanntgeben.

 

Die Geltung der nach der 2. SARS-CoV-2-EindV vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Übrigen bleibt unberührt.

 

Herzberg (Elster), 24. November 2021

 

 

Christian Heinrich-Jaschinski

Landrat  

 

[1] Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 93])

[2] Einrichtungen nach § 22 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV

[3] Festivals sind Musik- und Tanzveranstaltungen, bei denen in der Regel während mehrerer Tage im Rahmen eines bestimmten Ablaufprogramms Darbietungen einer Vielzahl von Künstlerinnen und Künstlern erfolgen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV).

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Schradenland
Do, 25. November 2021

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