Bekanntmachung der fünftägigen Überschreitung des Inzidenzwertes von 20

Erleichterungen hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage von Testnachweisen fallen weg

 

Der Landkreis Elbe-Elster hat heute (26. August 2021) den fünften Tag in Folge den Inzidenzwert von 20 überschritten, was öffentlich bekannt zu machen ist.

Die aktuell gültige Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg schreibt für diesen Fall vor, dass ab dem auf diese Bekanntmachung folgenden Tag (27. August) die Erleichterungen hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage von Testnachweisen wegfallen.

 

Damit ist grundsätzlich in den nachfolgend beschriebenen Sachverhalten die Vorlage eines auf die jeweilige Person ausgestellten Testnachweises erforderlich:

 

  • Teilnahme an Veranstaltungen jeglicher Art unter freiem Himmel mit mehr als 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern,
  • Teilnahme an Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit mehr als 200 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern,
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt (z.B. Rasur, Gesichtskosmetik), mit Ausnahme der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen im Gesundheitsbereich,
  • Zutritt zum Innenbereich von Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen,
  • Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen,
  • Zutritt zu Sportanlagen in geschlossenen Räumen,
  • Zutritt zu Innen-Spielplätzen,
  • Zutritt zu Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, bei entsprechenden Veranstaltungen unter freiem Himmel nur bei mehr als 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern,
  • Zutritt zu Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Freibädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren, mit Ausnahme von Freibädern und Angeboten im Zusammenhang mit Übernachtungsangeboten,
  • Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles zum Zwecke des Probens und des Auftretens in geschlossenen Räumen, soweit gesungen wird oder Blasinstrumente gespielt werden,
  • Besuch von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Tanzlustbarkeiten abhalten,
  • Besuch von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  • Beschäftigung in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflege-heimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie in ambulanten Pflegediensten, in teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals,
  • Zutritt zu Schulen,
  • Zutritt zu Kindertagesstätten sowie während der Betreuungszeiten zu Kindertagespflegestätten mit Ausnahmen der Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung und in der Kindertagesbetreuung während der Schulferien,
  • Teilnahme bzw. Unterrichtung in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, insbesondere von Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen, dies gilt nicht für Veranstaltungen, die ausschließlich unter freiem Himmel stattfinden, sowie für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts (Teilnehmende sowie Lehrkräfte müssen einmal in der Woche vor dem Beginn des ersten Unterrichtstages oder der ersten Lehrveranstaltung in Präsenz einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) zulässig. Bei Unterricht oder Lehrveranstaltungen an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen besteht diese Pflicht zweimal in der Woche).

Soweit nichts anderes angegeben, gilt hinsichtlich des vorzulegenden Testnachweises, dass diesem eine nicht länger als 24 Stunden zurückliegende Testung mittels anerkannten Test durch einen zugelassenen Leistungserbringer, bzw. bei einer betriebliche Testung durch geeignetes Personal, zugrunde liegen muss oder die Testung vor Ort unter Aufsicht des jeweils Verantwortlichen erfolgt.

Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für folgende Personen, soweit sie keine typischen Symptome oder sonstigen Anzeichen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen:

 

  1. Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (außer Testungen für den Zutritt zu Schulen, Kindertagesstätten sowie Kindertagespflegestellen),
  2. vollständig geimpfte Personen im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises,
  3. genesene Personen im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises.

 

Abweichend des vorstehenden Absatzes gilt gemäß Artikel 1 Nummer 2 der am 28.08.2021 in Kraft tretenden Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung ab dem 28.08.2021 die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nicht für folgende Personen, soweit sie keine typischen Symptome oder sonstigen Anzeichen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen:

 

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr (außer Testungen für den Zutritt zu Schulen, Kindertagesstätten sowie Kindertagespflegestellen)
  2. vorbehaltlich des § 22 Absatz 1 bis 3 für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) ausreichend,
  3. vollständig geimpfte Personen im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises
  4. genesene Personen im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweis.

 

Sollte die Sieben-Tages-Inzidenz im Landkreis Elbe-Elster an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 unterschreiten, was zur Folge hätte, dass die vorgenannten Testpflichten mit wenigen Ausnahmen wieder entfallen können, wird der Landkreis dies bekanntgeben. Vorsorglich wird aber auch darauf hingewiesen, dass eine Steigerung der Sieben-Tages-Inzidenz auf mehr als 35 an fünf aufeinander folgenden Tagen weitere verschärfte Schutzmaßnahmen nach sich ziehen würde.

Anlage

Vollständiger Wortlaut der Bekanntmachung

(Quelle: PM Landkreis Elbe-Elster)

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Schradenland
Do, 26. August 2021

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