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27. 11. 2024 - Uhr – Uhr
Ab dem 3. Juni 2021 können sich unter Beachtung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln wieder mehr Menschen treffen: bis zu zwei Haushalte (ohne Personenbegrenzung) oder bis zu zehn Personen (höchstens zehn Haushalte). Geburtstage, Hochzeiten, Jubiläen oder Abschlussfeiern können mit bis zu 30 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 70 Personen unter freiem Himmel gefeiert werden.
Einkaufen in Geschäften ist ohne vorherige Terminvergabe möglich. Unter Auflagen können Innengastronomie sowie Freibäder öffnen, Kino-, Theater- und Konzertbesuche sind möglich. Für Veranstaltungen gilt: in geschlossenen Räumen bis zu 200 und unter freiem Himmel mit bis zu 500 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern. Soweit ausschließlich Außengastronomie geöffnet ist, entfällt für die Gäste die Testpflicht. Demonstrationen können mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden.
Ab dem 11. Juni 2021 können auch Hotels und Pensionen ohne Auslastungseinschränkung wieder Touristen beherbergen (Testpflicht alle 72 Stunden). Alle Schwimmbäder, Thermen, Freizeit- und Spaßbäder sowie Messen, Spielhallen, Spielbanken und Jahrmärkte können unter Auflagen wieder öffnen.
Die geänderte 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 3. Juni in Kraft. Sie gilt vorerst bis einschließlich 24. Juni 2021. Dann – so die Planung – soll wie bereits im vergangenen Sommer eine Umgangsverordnung mit wenigen konkreten Einschränkungen die Eindämmungsverordnung ablösen.
(Quelle: Pressemitteilung Staatskanzlei)
Mi, 20. November 2024
Mo, 18. November 2024
Werte Eltern von Krippen- und Hortkindern, bitte reichen Sie wieder zur Ermittlung der ...