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27. 11. 2024 - Uhr – Uhr
- Kitas und Schulen geschlossen - Nur Notbetreuung -
(BGBl. I S. 802) sowie gem. § 5 Abs. 2 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg
(Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 24]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 39])
Die durch das Robert Koch-Institut auf https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) betrug im Landkreis Elbe-Elster am 28. April 2021 185,6; am 29. April 2021 198,4 und am 30. April 2021 192,5.
Damit ist an drei aufeinander folgenden Tagen eine Sieben-Tages-Inzidenz von 165 überschritten.
I. |
Über die am 23. April 2021 bekanntgemachten Schutzmaßnahmen hinaus gelten ab 2. Mai 2021 folgende Einschränkungen für den Unterricht an Schulen sowie für den Besuch von Kindertagesstätten Kinderpflegestellen und Horten gem. § 28 b Abs. 3 Satz 3 IfSG:
1. Die Kindertageseinrichtungen und Horte sowie die nach § 43 Absatz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflegestätten sind geschlossen.
2. Für die Schulen gilt folgendes: 2.1 Die Schüler und Schülerinnen der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Grund-, Oberschulen mit Grundschulteil, der Förderschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören) werden im Distanzunterricht beschult.
2.2 Die Schüler und Schülerinnen a) der Jahrgangsstufen 9 und 10 der Oberschulen sowie der Förderschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören, Sehen und körperliche und motorische Entwicklung; b) der Jahrgangsstufen 10 und 11 der Gymnasien und 12 des beruflichen Gymnasiums, c) in dem letzten und vorausgehenden Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs werden weiterhin im Wechsel von Distanz- und Präsenzunterricht (Wechselmodell) unterrichtet.
2.3 Die Studierenden der Schulen des Zweiten Bildungswegs im 1. bis 4. Semester des Bildungsgangs zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife und im 3. und 4. Semester des Bildungsgangs zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife besuchen die Schule im Wechsel von Distanz- und Präsenzunterricht (Wechselmodell).
2.4 Die Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sind unabhängig vom Inzidenzwert geöffnet.
2.5 Alle anderen Schüler und Schülerinnen der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen einschließlich der Leistungs- und Begabungsklassen, der Förderschulen mit Ausnahme derer mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, der Oberstufenzentren sowie der Schulen und Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs im Distanzunterricht beschult.
2.6 Die Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren erfolgen planmäßig unter Beachtung der Hygienevorschriften und der schulischen Hygienekonzepte.
3. Gem. § 28b Abs. 3 Satz 5 IfSG i. V. m. § 18 Abs. 5 und 8 der 7. SARS-CoV-2-EindV haben einen Anspruch auf Notbetreuung folgende Kinder, die eine Kindertagesstätte, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort (Jahrgangsstufen 1 bis 6) besuchen:
3.1 Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls oder aufgrund von Schulen festgestellter besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe zu betreuen sind,
3.2 Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den nachfolgend genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
3.2.1 Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter, Personen im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich,
3.2.2 Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung und Lehrkräfte,
3.2.3 Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
3.2.4 Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
3.2.5 Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
3.2.6 Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
3.2.7 Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
3.2.8 Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
3.2.9 Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
3.2.10 Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) für die Grundversorgung,
3.2.11 Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
3.2.12 Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
3.2.13 Veterinärmedizin,
3.2.14 für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
3.2.15 Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
3.2.16 freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
3.2.17 Bestattungsunternehmen.
3.3 Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
4. Präsenzpflichtige Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, haben keinen Anspruch auf Notbetreuung.
5. Die Entscheidung über den Anspruch auf Notbetreuung ist den kreisangehörigen Gemeinden übertragen worden.
Wenn die Sieben-Tages-Inzidenz von 165 im Landkreis Elbe-Elster an fünf aufeinander folgenden Werktagen (evtl. dazwischen liegende Sonn- oder Feiertage unterbrechen diese Zählung nicht) unterschritten wird, treten diese Einschränkungen am übernächsten Tag außer Kraft, frühestens jedoch mit Beginn der neuen Woche. |
II. |
Die im Landkreis Elbe-Elster seit dem 24. April 2021 gem. §§ 28 b Abs. 1 i. V. m. 77 Abs. 6 IfSG gel-tenden Schutzmaßnahmen gelten auch weiterhin:
a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizi-nischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
c) der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
d) der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
e) der Versorgung von Tieren,
f) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder
g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen;
3. die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellness-zentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, von Einrichtungen wie insbesondere Dis-kotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Bus-verkehren und Flusskreuzfahrten, ist untersagt;
a) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,
b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und
c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist; abweichend davon ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, wobei die vorstehenden Maßgaben der Buchstabe a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden;
5. die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt; dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos; die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucherin oder den Besucher, ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird;
6. die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn
a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbe-trieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;
für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen (Nachweis einer negativen Testung in einer Teststelle oder durch einen zugelassenen Selbsttest unter Aufsicht vor Ort bzw. Vorlage einer unterzeichneten Eigenbescheinigung über das Ergebnis des Selbstests – von der Vorlage eines Testergebnisses ist befreit, wer eine für den vollständigen Impfschutz nötige Impfung vor mindestens 14 Tagen erhalten hat, eine entsprechende Impfdokumentation vorlegt und keine Symptome aufweist, die auf eine Er-krankung mit CO-VID-19 hinweist - § 1 Abs. 5 EindV);
7. die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt; dies gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden; von der Untersagung sind ausgenommen:
a) Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung,
b) gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen,
c) Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
d) die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
e) nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist; ausgenommen von der Untersagung sind ferner die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen; erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden; der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig;
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III. |
Gem. § 5 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV sind Versammlungen im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und mit höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter den Voraussetzungen des zulässig. § 5 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV bleibt unberührt. |
IV. |
Die Maßgaben der 7. SARS-CoV-2-EindV in der jeweils geltenden Fassung bleiben, soweit nicht entsprechende Schutzmaßnahmen des Infektionsschutzgesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes weitergehender sind, unberührt.
Dies gilt insbesondere für - die Pflicht zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, Kontaktdatenerhebung, der arbeistsschutzrechtlichen Regelungen sowie der Pflicht zur Tragung von medizinischen Masken und Mund-Nasen-Bedeckungen (§§ 1 – 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV);
- das Verbot von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden und in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden (§ 7 der 7. SARS-CoV-2-EindV);
- besondere Regelungen für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (§ 14 der 7. SARS-CoV-2-EindV);
- Untersagung von Präsenzangeboten der Jugendarbeit (§ 17 der 7. SARS-CoV-2-EindV).
Christian Heinrich-Jaschinski Landrat
(Quelle: |
Mi, 20. November 2024
Mo, 18. November 2024
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