Änderung der Eindämmungsverordnung bringt Testpflicht in Schule und Kita

Das Kabinett hat sich in dieser Woche noch einmal mit der Eindämmungsverordnung beschäftigt. Für den Bereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport ist die wesentlichen Änderung eine Testpflicht für Schulen sowie für die Beschäftigten der Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen.

 

Ab dem 19. April 2021 ist der Zutritt zu Schulen nur den Personen gestattet, die der jeweiligen Schule einen Nachweis über ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen; hierauf ist im Eingangsbereich der betreffenden Schule hinzuweisen. Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal haben an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche eine Bescheinigung über ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorzulegen.

 

Die Selbsttests sollen, wie in der Arbeitsgruppe  „Sichere und offene Schule“ vereinbart, ab der Woche des 19. April 2021 in der Regel zu Hause durchgeführt werden.  Wenn Schülerinnen und Schüler den Test vergessen haben, kann er an der Schule durchgeführt werden. Bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverzüglich zu verlassen.

 

Personen, die Schülerinnen und Schüler zum Unterricht der Primarstufe in die Notbetreuung in Grundschulen oder in Förderschulen bringen oder sie von dort abholen, ist der kurzzeitige Zutritt von Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses gestattet.

 

Diese Zutrittsregelungen für die Schulen gelten für Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen (insbesondere Horte) entsprechend.

 

Auch das in der Kindertagesbetreuung tätige Personal muss sich ab dem 19. April 2021 testen lassen.  

 

Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung (Krippen, Kindergärten und insoweit auch Kindertagespflege) sind von den Zutrittsregelungen ausgenommen.

 

Für Kindertagespflegestellen gilt das Zutrittsverbot und die beschriebene Testpflicht nur während der Betreuungszeiten. Kindertagespflegepersonen, die die verordnete Testung für die Kindertagespflegestelle ablehnen, dürfen keine Betreuungsleistung erbringen.

 

Das Zutrittsverbot für Schule, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen gilt nicht für Personen,

  • die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen,
  • die Kinder zum Unterricht in der Primarstufe oder in Förderschulen, in die Kindertagesbetreuung oder zur Notbetreuung bringen oder sie von dort abholen,
  • deren Zutritt zur Schule oder Einrichtung der Kindertagesbetreuung zur Aufrechterhaltung dessen Betriebs zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchführung notwendiger betriebs- oder einrichtungserhaltender Bau- oder Reparaturmaßnahmen),
  • deren Zutritt zur Schule oder Einrichtung der Kindertagesbetreuung zur Erfüllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist.

 

Mit der Einführung der Testpflicht ab dem 19. April 2021 nehmen die Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht in den Jahrgangsstufen teil, die im Wechselmodell unterrichtet werden (Wechsel von Distanz- und Präsenzunterricht).
 

Es sind dies

  • die Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe
  • die Abschlussklassen,
  • die Klassen im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs.
     

Schülerinnen und Schüler, die die Bestätigung eines negativen Tests nicht vorlegen, verbringen die Lernzeit zu Hause, nehmen am Distanzunterricht für die Lerngruppe teil und werden ansonsten mit Lernaufgaben versorgt.
 

Schülerinnen und Schüler in den Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ erhalten durchgängig Präsenzunterricht. Hier können die Eltern entscheiden, ob die Kinder teilnehmen. Mit der Einführung der Testpflicht entfällt die Aufhebung der Präsenzpflicht.

 

Die Schülerinnen und Schüler der Leistungs- und Begabungsklassen, der Jahrgangstufen 7 bis 11 und 12 (Gesamtschule und berufliches Gymnasium) sowie der beruflichen Schulen und der Schulen des Zweiten Bildungswegs erhalten bis auf Weiteres Distanzunterricht. Für sie besteht die Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht.

 

(Quelle: Pressemitteilung MSGIV)

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Schradenland
Fr, 16. April 2021

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