Landkreis Elbe-Elster / Der Landrat : Bekanntgabe gem. §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 der Vierten Verordnung über befristete Eindämmmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19
Landkreis Elbe-Elster
Der Landrat
Bekanntgabe gem. §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 der Vierten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 4. SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Januar 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 3])
Am 10. Januar 2021 lagen im Landkreis Elbe-Elster innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ 547,00 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vor. Die entsprechenden Werte sind durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit auf https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/ veröffentlicht.
Gem. § 4 Abs. 2 der Vierten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist für die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Elbe-Elster ab dem Tag der hiermit erfolgenden Bekanntgabe der Aufenthalt im öffentlichen Raum zur Ausübung von Sport, soweit nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 EindV erlaubt, sowie zur Bewegung an der frischen Luft nur bis zu einem Umkreis von 15 Kilometern der Landkreisgrenze gestattet.
Dies gilt für die Dauer der Regelung des § 4 Abs. 2 der Vierten SARS-CoV2-Eindämmungsverordnung solange die Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARSCoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegt. Eine Unterschreitung des Inzidenz-Wertes innerhalb eines Gesamtzeitraums von fünf Tagen ist unbeachtlich.
Gem. § 5 Abs. 2 der Vierten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind Versammlungen im Landkreis Elbe-Elster grundsätzlich untersagt. Dies gilt für die Dauer der Regelung des § 5 Abs. 2 der Vierten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung solange die Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegt. Eine Unterschreitung des Inzidenz-Wertes innerhalb eines Gesamtzeitraums von drei Tagen ist unbeachtlich.
Die Verpflichtung zur Einhaltung der allgemeinen Regelungen der Vierten SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung bleibt unberührt.
Herzberg (Elster), 11. Januar 2021
Christian Heinrich-Jaschinski
Landrat
(Quelle: Bekanntmachung LK Elbe-Elster)
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