Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft treten wird, wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Mit dem Bundesmeldegesetz wird unter anderem das Ziel verfolgt, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser zu schüt­zen, die Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.

 

Das Meldewesen war bisher in seinen wesentlichen Grundzügen im Melderechtsrahmengesetz geregelt. Daneben haben die einzelnen Bundesländer eigene landesrechtliche Bestimmungen zum Meldewesen erlassen, die die rahmenrechtlichen Vorgaben umsetzten. Mit der Verwirk­lichung der Rechtseinheit im Meldewesen durch das Bundesmeldegesetz werden erstmals bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen. Damit ist und bleibt das Meldewesen zentraler Dienstleister für die Bereitstellung von Daten vor allem für den öffentlichen Bereich, wie beispielsweise für die Vorbereitung von Wahlen.

 

Mit dem neuen Gesetz werden nebenbei auch die IT-Standards vereinheitlicht, um die Daten von rund 82 Millionen Bürgerinnen und Bürgern in mehr als 5.200 Melderegistern noch ef­fektiver als bisher verarbeiten zu können. Das neue Melderecht entlastet die Verwaltung so­wie die Wirtschaft und stärkt die Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

 

So muss beispielsweise im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerb­lichen Zweck benötigt wird. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

 

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle er­klärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.

 

Mit dem neuen Melderecht wird die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrich­tungen  abgeschafft, solange Bürgerinnen und Bürger für eine Wohnung in Deutschland ge­meldet sind. Das Gesetz sieht zudem eine Vereinfachung der Hotelmeldepflicht vor.

 

Eine Neuheit stellt der "vorausgefüllte Meldeschein" dar, der bis zum 1. Mai 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfah­ren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten bei der Anmeldung in der Meldebe­hörde. Im Falle einer Anmeldung werden die Meldedaten im automatisierten Verfahren von der bisher zuständigen Meldebehörde  bereitgestellt. Damit wird eine erneute Datenerfassung bei der Anmeldung unnötig. Der vorausgefüllte Meldeschein führt zu einer erheblichen Ar­beitserleichterung bei der Verwaltung und entlastet die Bürgerinnen und Bürger, da sie bei der Meldebehörde in diesem Verfahren den Meldeschein nicht mehr selbst ausfüllen müssen. Gleichzeitig werden mit dem neuen Verfahren Fehler bei der Datenverarbeitung verhindert. Die Meldedaten, die in der bisher zuständigen Meldebehörde bereits gespeichert sind, machen sich buchstäblich elektronisch auf den Weg zur Zuzugsmeldebehörde.

 

Es ist selbstverständlich, dass durch den Einsatz bewährter IT-Standards eine sichere Datenübertragung gewährleistet wird. Zum Einsatz kommt ein Verfahren, das auch von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder empfohlen wird.

 

Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z. B. beim Wegzug ins Ausland).  Sie wird wieder eingeführt, um sog. Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird.

 

Schon bisher bestand die Möglichkeit, bei einer Gefahr  für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Interesse  der meldepflichtigen Person eine Melderegisterauskunft an Personen oder Stellen dadurch zu verhindern, dass für Bügerinnen und Bür­ger eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen wird. Künftig gibt es zudem die Mög­lichkeit der Eintragung eines bedingten Sperrvermerks im Melderegister für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderten Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wohnen oder sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden. Damit soll speziell für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige In­teressen dadurch beeinträchtigt würden.

 

Mit dem Gesetz wird kein bundeseinheitliches Melderegister geschaffen. Die Länder behalten ihre bisherigen dezentralen Melderegister auf Ortsebene sowie ggf. bestehende zentrale

Meldedatenbestände. Für Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden besteht künftig eine ge­setzliche Garantie, dass sie jederzeit, rund um die Uhr und automatisiert die wichtigsten Mel­dedaten der Einwohnerinnen und Einwohner abrufen können.

 

Das Gesetz sieht auch vor, die Bestimmungen über das Verfahren der Melderegisterauskunft im Zusammenhang mit Auskünften für Zwecke der Werbung und des Adresshandels auf wis­senschaftlicher Basis zu evaluieren, um die maßgeblichen Regelungen auf ihre Wirksamkeit und Vollzugstauglichkeit hin zu überprüfen. Hierfür hat der Gesetzgeber einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen.

 

 

Was ist neu bei der Anmeldung für eine Wohnung?

 

Bei Anmeldung  für eine Wohnung im Amtsbereich ist der Personalausweis und falls vorhanden, des  Reisepasses,  für Kinder der vorhandene Kinderausweis vorzulegen. Darüber hinaus wird die Geburtsurkunde für jede zur Anmeldung kommende Person benötigt.

Desweiteren muss ab 1. Nov. 2015 der Wohnungsgeber oder Eigentümer den Einzug in die jeweilige Wohnung bestätigen. Ist die anmeldende Person selbst Eigentümer ist der Nachweis darüber zu erbringen.

Um unnötige Wartezeit  und erneute Vorsprachen zu vermeiden, sollten die aufgeführten Nachweise bereits bei Anmeldung komplett mitgeführt werden.

 

 

Welche Veränderungen ergeben sich für den Bürger?

 

Bürger die sich für eine Wohnung im Amtsbereich anmelden möchten, müssen zwingend neben der Vorlage des Personalausweises und wenn vorhanden auch des Reisepasses den Nachweis des Vermieters oder Eigentümers der Wohnung erbringen,  dass dieser dem Zuzug  zustimmt. Der Vermieter, Eigentümer hat somit eine Mitwirkungspflicht bei der Anmeldung  eines Bürger für eine Wohnung.

 

Hinweis für Wohnungsgeber

 

Alle Wohnungsgeber sind ab dem 1. November 2015 durch das Bundesmeldegesetz verpflichtet, ihren neuen Mietern eine Wohnungsbestätigung auszustellen. Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (z. B. beim Wegzug ins Ausland) ist vom Wohnungsgeber diese Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Bürger künftig bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorge legt werden. Eine Wohnungsgeberbestätigung  muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

 

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der Wohnungseigentümer seine Wohnung selbst, ist er der Wohnungsgeber; für Untermieter ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter.

Die teilweise bisher geübte Praxis der Vorlage eines  Mietvertrages bei der Anmeldung ersetzt die Wohnungsgeberbescheinigung nicht. Das Formular der Wohnungsgeberbestätigung  ist als Download verfügbar.

 

Melderegisterauskünfte anlässlich Altersjubiläen

 

Die Meldebehörde darf die Daten von Einwohnern   auf Verlangen der  Bürgermeister und zur Veröffentlichung in der Presse ab dem 70. Geburtstag und jedem fünften weiteren Geburtstag mitteilen.

Das bedeutet, eine Gratulation erfolgt  zum 70., 75., 80.,85., 90., 95., 100. Geburtstag, ab 100. Geburtstag jeden folgenden Geburtstag.

Hat der Einwohner jedoch, der Weitergabe der Daten zur Veröffentlichung widersprochen, erfolgt natürlich auch keine Veröffentlichung  anlässlich der aufgeführten Altersjubiläen.

 

Für Rückfragen steht Ihnen das Einwohnermeldeamt gern zur Verfügung.

 

Doris Kothe

Einwohnermeldeamt

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Schradenland
Mo, 09. November 2015

Weitere Meldungen

AG Volleyball

Jährliche Einkommensüberprüfung für die Ermittlung der Elternbeiträge 2025

 Werte Eltern von Krippen- und Hortkindern, bitte reichen Sie wieder zur Ermittlung der ...